Das Wichtigste aus den aktuellen Statuten der Fasnacht Mutschellen
Beitritt
Der Beitritt von neuen Mitgliedern in den Verein ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Der Vorstand ist berechtigt eine Mitgliedschaft ohne Grundangabe zu verweigern. Ein Übertritt vom Aktiv- zum Gönner oder umgekehrt kann per Generalversammlung erfolgen.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Mit dem Eintritt in die Fasnacht Mutschellen verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen der Fasnacht Mutschellen und seiner Organe zu befolgen, dem Fairnessgedanken nachzuleben und den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem haben sie alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen der Fasnacht Mutschellen schaden könnte.
Aktivmitglieder sind verpflichtet gemäss ihren persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei Vereinsarbeiten mitzuhelfen.
Stimmberechtigung (und Teilnahmepflicht) an der jährlichen Generalversammlung.
Austritt
Austritts- und Übertrittsbegehren sind dem Präsidenten schriftlich 4 Wochen vor der GV zu melden.
Organe
Die Organe der Fasnacht Mutschellen sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
- Und allfällige weitere je nach Bedarf
Generalversammlung
Die Generalversammlung muss bis spätestens 30. Juni durchgeführt werden.
Die Einladung zur GV erfolgt durch persönliches Zirkular an die Mitglieder. Die Traktandenliste ist der Einladung beizulegen. Die Einladungen sind bis spätestens 14 Tage vor der GV zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist unbeschränkt oft zulässig. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Fasnacht Mutschellen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Versicherungen
Die Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitglieds. Bei Unfällen und anderen Schäden können keine Schadenersatzansprüche an den Verein geltend gemacht werden.
Dies ist eine grobe Zusammenfassung der Statuten; Gültigkeit haben jedoch nur die jeweils aktuellen Statuten.